Inselanlage mit Ums...
 
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Inselanlage mit Umschalter. Ist das erlaubt?

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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 5 Monaten
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Veröffentlicht von: @sarowe1972

Die Clearingstelle also Schiedsstelle ist dazu schon angerufen worden

Ich finde den Link dazu irgendwie nicht wieder. Magst du den nochmal reinstellen. Danke


   
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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 5 Monaten
Beiträge: 145
 

Falls du diese Entscheidung der Clearingstelle meinst,

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2020-08/Votum%202019%E2%81%8438.pdf

dann muss man erstmal festhalten, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines § gefällt wurde, der mittlerweile gestrichen wurde - § 61 EEG i.V.m § 61a Nr.2 EEG.

Aussagen darin zur Inselanlage:

22 Der Annahme eines (mittelbaren) Netzanschlusses der Solaranlage steht nicht der
Umstand entgegen, dass die PV-Speicher-Kombination derart in das Hausnetz der
Anspruchstellerin eingebunden werden soll, dass der Strombezug des Hausnetzes
aus dem Netz per Trennschaltung unterbunden wird und ein Parallelbetrieb der
Stromerzeugungsanlage nur für 20 ms stattfindet. Denn selbst wenn die Solaranlage
und der Speicher den vollen Verbrauch im Hausnetz zeitweise decken und jegliche
Netzeinspeisung aus PV- oder Speicheranlage in das Netz dauerhaft ausgeschlossen
sind, kommt eine Einordnung als Stromerzeugungsanlage ohne unmittelbaren oder
mittelbaren Netzanschluss i. S. d. § 61a Nr. 2 EEG 2017 nicht in Betracht.

23 Die durch technische Einrichtung bewirkte Umschaltung in einen Inselbetrieb reicht
für die Befreiung von der EEG-Umlage grundsätzlich nicht aus. Zu fordern ist eine
dauerhafte Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz, die zur Beseitigung eines mittelbaren Netzanschlusses auch die dauerhafte Trennung des Hausnetzes voraussetzt.

Zur dauerhaften Trennung:

Rechtsprechung und Literatur

41 Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – bisher weder mit § 61a Nr. 2
EEG 2017 noch mit § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 befasst.

42 In der Literatur wird nahezu einstimmig davon ausgegangen, dass der Befreiungstatbestand des § 61a Nr. 2 EEG 2017 die „vollständige Autarkie“ der Stromerzeugungsanlage voraussetzt.20

43 Jedoch wird auf den Begriff der vollständigen Autarkie zumeist nicht näher eingegangen. Gabler führt ergänzend aus:
„Die Trennung vom öffentlichen Versorgungsnetz muss vollständig sein. Es genügt daher nicht, eine lediglich temporäre Trennung
vorzunehmen (z. B. durch das Ausschalten des Hauptschalters einer
Kundenanlage). Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich dauerhafte
Trennung ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit.“21
44 Auch Cosack führt ergänzend an:
„ . . . dass sowohl die Eigenversorgungsanlage als auch die eigenversorgten Entnahmestellen nicht (dauerhaft oder regelmäßig) unmittelbar oder
mittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein
dürfen.
Die gesetzlichen Tatbestandsanforderungen für die Befreiung von der
EEG-Umlage nach § 61a Nr. 2 sind damit grundsätzlich jederzeit und

nicht nur zeitweilig einzuhalten . . . Denn bei einer lediglich zwischenzeitlichen Abkopplung vom Elektrizitätsversorgungssystem handelt es
sich gerade nicht um eine völlig autarke Eigenversorgung ohne Netzanschluss. . . . “22

45 Als Beispiele für Stromerzeugungsanlagen werden eine „PV-Anlage auf einer
Berghütte, autonom versorgte Parkscheinautomaten der Kommunen und WechselSchilder der Autobahnmeisterei“ genannt.23
Auch die BNetzA vertritt in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung,24 46 dass Sinn und
Zweck der Privilegierung, die Befreiung „völlig autarker Stromerzeugungsanlagen“
sei. Insofern sei der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar eine Netztrennung
bewirken, nicht ausreichend. Vielmehr dürfe auch keine Möglichkeit der einseitigen
Wiederherstellung des Netzanschlusses bestehen. Die Verbindung müsse „technisch
und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt
sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu
beseitigen“.25 Dies gelte unverändert für die Befreiung des § 61a Nr. 2 EEG 2017, da
insoweit ein Redaktionsfehler behoben wurde.26

 

Warum jetzt immer nur von der "Almhütte gesprochen wird und nicht z.B. von dem Parkscheinautomaten, da soll sich jeder selbst einen Reim draus machen.


   
Win, ThorstenKoehler and Ulli reacted
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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1385
 

@thomas0815 Steuerlich schon. Das muss ja aber im Zusammenhang mit dem EnwG nichts bedeuten.

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
Thomas0815 reacted
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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1385
 

Veröffentlicht von: @sarowe1972

@Thorstenköhler Letztverbraucher

Und dem werden im EnwG durch welchen Paragraphen welche Pflichten auferlegt?. Habe ich in den ca. 140 Treffern nicht gefunden.

 

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6958
 

Veröffentlicht von: @tigger

vertritt in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung

😆

also was ist das? eine art meinung oder empfehlung?

 

Projekt 48kWh / 12kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh.


   
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 Ulli
(@ulli)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 347
 

Veröffentlicht von: @tigger

Falls du diese Entscheidung der Clearingstelle meinst,

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2020-08/Votum%202019%E2%81%8438.pdf

dann muss man erstmal festhalten, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines § gefällt wurde, der mittlerweile gestrichen wurde - § 61 EEG i.V.m § 61a Nr.2 EEG.

Das geht es nur darum, ob die EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom bei dieser (Insel)Anlage gezahlt werden muss, nicht um die Anlage selbst. 

1. Die Anspruchstellerin ist verpflichtet, für den in ihrer Solaran-
lage sowie in ihrem Speicher erzeugten und selbst verbrauch-
ten Strom gemäß § 61 EEG 20172 i. V. m. § 61a Nr. 2 EEG 2017
EEG-Umlage abzuführen.

2a. Für die
• in der PV-Anlage erzeugten und innerhalb der Kundenan-
lage (ohne Zwischenspeicherung) verbrauchten Strommen-
gen,
• die aus dem Speicher ausgespeicherten und innerhalb der
Kundenanlage verbrauchten Strommengen sowie
• die in der PV-Anlage erzeugten und eingespeicherten
Strommengen
fällt gemäß § 61b EEG 2017 grundsätzlich die EEG-Umlage in
Höhe von 40 Prozent

 

Die Rechtmäßigkeit der Anlage selbst wird nicht angezweifelt.

Vielleicht ist das oben ein wenig untergegangen.

Dann sind oder waren diese Anlagen bis 2019 erlaubt. Und jetzt wird das angezweifelt?

 


   
voltmeter and Tigger reacted
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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 5 Monaten
Beiträge: 145
 

Veröffentlicht von: @voltmeter

also was ist das? eine art meinung oder empfehlung?

Entscheide selbst 😆 

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Finaler_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=2


   
voltmeter reacted
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6958
 

Veröffentlicht von: @tigger

Entscheide selbst 😆 

es siet eher nach nem bürokratisch sinnlosem wisch aus

kein wunder das es keine sau interessiert

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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1385
 

@voltmeter Gut gemacht. Desinteresse dokumentiert und unterstellt das sich keine Sau dafür interessiert. Was sagt das über Dich?

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1385
 

@ulli Es ging doch auch nicht um die Anlage, sondern ob die Umlage bezahlt werden muss, wenn eine Verbindung zum Netz hergestellt werden kann. Und der Tenor war ja, weil es keine 100%ige Insel war musste gezahlt werden.

Damit wurde bereits mal entschieden was für eine Insel für Bedingungen herrschen müssen.

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
Ulli reacted
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(@grumpy_badger)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
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@tigger der "Leitfaden" wurde hier schon einmal diskutiert,  in ihm wird sich auf Paragraphen aus dem EEG berufen die es nicht mehr gibt, also ist der Leitfaden hinfällig.

10x 130Wp + 4x 210Wp -> 4x MPPT 100/20 + 2x HM300 + BlueSmart IP22 24/16 -> 2x 24V 100 Ah LFP -> Multiplus C 24/2000


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6958
 

hier wird über vieles diskutiert das es nicht mehr gibt oder keine gültigkeit mehr hat

die technischen voraussetzungen und sämtliche regularien wurden hier schon besprochen. nirgendwo ist eine anmeldung der netzgetrennten inselanlage gefordert und es ist auch nicht möglich.

ein notstromumschalter ändert nichts daran da dieser nie die insel mit dem vnb netz verbindet

deswegen kann sarowe auch nie die frage beantworten wo man eine netzgetrennte pv anlage anmelden soll, hab ihn hier schon mehrfach dazu aufgefordert.

 

 

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SolarHeini
(@solarheini)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1029
 

Veröffentlicht von: @tigger

Falls du diese Entscheidung der Clearingstelle meinst,

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/2020-08/Votum%202019%E2%81%8438.pdf

dann muss man erstmal festhalten, dass diese Entscheidung auf Grundlage eines § gefällt wurde, der mittlerweile gestrichen wurde - § 61 EEG i.V.m § 61a Nr.2 EEG.

....
 

Warum jetzt immer nur von der "Almhütte gesprochen wird und nicht z.B. von dem Parkscheinautomaten, da soll sich jeder selbst einen Reim draus machen.

Ich will mir das nicht reinziehen. Erster Eindruck:

Man streitet in 2020 um die Erhebung und Bilanzierung der EEG Umlage auf eigen erzeugten und selbst verbrauchten Strom in Höhe von 3,72Cent/kWh.
Ein Hersteller bewirbt ein z.T. autarkes System mit dem Versprechen der Nichtfälligkeit.
Das wird bestritten und erhebliche technische Auflagen sollen das sicher und dauerhaft unterbinden.

Die Befreiung muss nicht mehr erstritten werden.
Seit dem 1.Juli 2022 gibt es den Kern der Kontroverse nicht mehr:
Die EEG Umlage auf selbst erzeugten und eigen verbrauchten Strom.

Wenn ich falsch rate, bitte sehr ...
Vieles aus der Begründung habe ich schon in ganz anderem Kontext immer und immer wieder gelesen.
Legenden?

SolarHeini

 


   
AntwortZitat
voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 6958
 

Veröffentlicht von: @solarheini

EEG Umlage auf eigen erzeugten und selbst verbrauchten Strom

man hat in vergangenheit dem inselbetreiber mit seiner netzgetrennten pv einen zähler installiert? sammt zählerkasten und dann seinen eigens erzeugten strom besteuert?

🤣

davon habe ich noch nie gehört, aber ok in deutschland halte ich das sogar für möglich.

 

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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
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Veröffentlicht von: @solarheini

Wenn ich falsch rate, bitte sehr ...
Vieles aus der Begründung habe ich schon in ganz anderem Kontext immer und immer wieder gelesen.
Legenden?

Mein Beitrag sollte eine Antwort an Sarowe sein, der seine Ansichten auch mit dem Beschluss der Clearingstelle begründet....


   
SolarHeini reacted
AntwortZitat
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Inselanlage mit Ums...
 
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