@grumpy_badger Die EEG-Umlage muss nicht mehr gezahlt werden, von keiner PV-Anlage, weil der Paragraph gestrichen wurde. Was hat das mit der Definition einer Insel zu tun?
Lasst grüne Männchen die Daumen senken
Beschluss der Clearingstelle
was ist das eigentlich, ein gericht?
welche aussagekraft hat die meinung der clearingstelle, die gleiche aussagekraft wie die empfehlung "leitfaden zur eigenversorgung" der bna?
ändert trotzdem nichts an der tatsache das netzgetrennte pv anlagen(auch mit notstromumschalter) nicht angemeldet werden können.
über was soll das gericht denn entscheiden? wenn es überhaupt dazu kommen sollte wird das verfahren eingestellt.
schaden entsteht keiner, eine anmeldung ist nicht möglich, alle technischen regelwerke sehen keine anmeldung einer netzgetrennten pv anlage vor....
nach dem stromzähler hat der vnb sowieso keine rechte irgend etwas einzufordern wenn es nicht mit seinem netz verbunden ist (ein notstromumschalter verbindet nie die pv anlage mit dem vnb netz)
wenn jemand sich über den begriff umschalter stört lässt den eben weg und lädt den inselakku bei bedarf über ein extra ladegerät.
warum sollte der vnb was dagegen haben, verdient ja geld damit.
Projekt 48kWh / 12kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh.
@grumpy_badger Die EEG-Umlage muss nicht mehr gezahlt werden, von keiner PV-Anlage, weil der Paragraph gestrichen wurde. Was hat das mit der Definition einer Insel zu tun?
Eigentlich so wie es jedermann technisch definieren würde, ...
wenn wir heute nicht über die Befreiung von der EEG-Umlage zu entscheiden hätten …. 🤔
Eine Insel muss zu 100% autark sein um eine Befreiung von der EEG Umlage zu erlangen.
EEG Umlage auf eigen erzeugten und selbst verbrauchten Strom
man hat in vergangenheit dem inselbetreiber mit seiner netzgetrennten pv einen zähler installiert? sammt zählerkasten und dann seinen eigens erzeugten strom besteuert?
🤣
davon habe ich noch nie gehört, aber ok in deutschland halte ich das sogar für möglich.
Mit Maximalforderungen und bedingungsloser Autarkie kann man das Ding unmöglich machen.
Dann muss man sich um das abenteuerliche Messkonzept für die EEG Umlage inkl. DC-Verbrauchern nicht kümmern.
@grumpy_badger Die EEG-Umlage muss nicht mehr gezahlt werden, von keiner PV-Anlage, weil der Paragraph gestrichen wurde. Was hat das mit der Definition einer Insel zu tun?
Das der verlinkte Leitfaden sich auf das EEG in einem alten Stand bezieht und daher nicht mehr anwendbar ist.
10x 130Wp + 4x 210Wp -> 4x MPPT 100/20 + 2x HM300 + BlueSmart IP22 24/16 -> 2x 24V 100 Ah LFP -> Multiplus C 24/2000
@grumpy_badger Und das macht auch gleich die Definition der Insel unwirksam? Das glaubst Du nicht wirklich?
Lasst grüne Männchen die Daumen senken
Das der verlinkte Leitfaden sich auf das EEG in einem alten Stand bezieht und daher nicht mehr anwendbar ist.
ist damit ungültig, falls jemand eine genauere definiton "von nicht mehr anwendbar" braucht.
auch wird dort nicht auf einen zugelassenen und geprüften netz notstromumschalter eingegangen, sondern auf irgend einen ominösen umschalter.
die meinung der clearingstelle ist ja ok... sollen sie meinen wie die bna aber rechtskräftig ist da sowiseo nichts
mit dem eeg haben inselbetreiber (auch mit notstomumschalter nichts zu tun) und auch nicht mit irgendeiner energiewirtschaft. erst recht nicht mit der bna oder irgendeiner clearingstelle.
die meisten hier verstehen das ja und die paar die es nicht verstehen sollen eben weiter ihrer meinung sein.
ziel ist es möglichst viele einsteiger aufzuklären das sie nichts illegales betreiben
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@grumpy_badger Und das macht auch gleich die Definition der Insel unwirksam? Das glaubst Du nicht wirklich?
Das ist doch eine Definition/Auslegung "... ausreichend den mittelbaren Netzanschluss zu verneinen".
Sie deckt sich mit den aktuellen (Nicht-)Anmeldemöglichkeiten im MaStDR, den Vorstellungen des VDE und ((m)eines) VNB.
Der Grund davon aus Prinzip abzuweichen, die Abrechnung/Befreiung von der EEG Umlage, besteht nicht mehr.
😶
@grumpy_badger Und das macht auch gleich die Definition der Insel unwirksam? Das glaubst Du nicht wirklich?
Wo kommt denn der Text Deines Images her, haste bitte einen Link.
@ulli
Das ist Teil der Begründung der Schiedsstelle.
Faktisch nicht bestritten, lediglich nicht ausreichend um eine Befreiung von der EEG Umlage zu rechtfertigen.
Eines Grundsatz wegen.
Der Inselbetrieb reicht nicht um die Befreiung zu gewähren.
Den Rest kann man der Unmöglichkeit einer Bilanzierung der EEG-Umlage in einer Insel anlasten.
ändert trotzdem nichts an der tatsache das netzgetrennte pv anlagen(auch mit notstromumschalter) nicht angemeldet werden können.
Woran scheiterst du denn dabei?
Oliver
@oliverso
Man bekommt keine Anlagennummer zugeteilt.
In keiner Weise verbunden und niemals in das öffentliche Netz einspeisend.
Führt nur zu Stress ...
du kanst dir gerne das video von andreas dazu anschauen
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@ulli
Das ist Teil der Begründung der Schiedsstelle.
Faktisch nicht bestritten, lediglich nicht ausreichend um eine Befreiung von der EEG Umlage zu rechtfertigen.
Eines Grundsatz wegen.
Der Inselbetrieb reicht nicht um die Befreiung zu gewähren.
Den Rest kann man der Unmöglichkeit einer Bilanzierung der EEG-Umlage in einer Insel anlasten.
Danke @SolarHeini, was gemeint ist, wird klar, wenn man auch 26 und folgende liest. Es wird zugegeben, dass es durchaus auch eine andere Auslegungen gibt. Das nicht Bestehen der Insel wird aber an der Annahme fest gemacht, das Kabel des Netzanschlusses vom NB sei der mittelbare Anschluss. Etwas konfus wird es für mich in 28 bei der Begründung mit der "Entstehungsgeschichte und der in dieser zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers"
25 Der Wortlaut des § 61a Nr. 2 EEG 2017 wäre im Ausgangspunkt einer Auslegung25
zugänglich, die in der vorliegenden Konstellation das Vorliegen auch eines (mittelba-
ren) Netzanschlusses verneint, da eine Netzeinspeisung des eigenerzeugten Stroms
jederzeit unterbunden ist und der Strom aus der Erzeugungsanlage nur dann in den
Verbrauchseinrichtungen verbraucht wird, wenn das Hausnetz durch Trennschal-
tung vom Netz getrennt wird. Da der Wortlaut auf den Netzanschluss der Stromer-
zeugungsanlage und nicht (mehr) auf den des Eigenversorgers abstellt (s. u. Rn. 28
ff.) und den Begriff des Netzanschluss nicht näher definiert, käme eine Lesart in Be-
tracht, in der eine Netztrennung wie die vorliegende oder ähnliche technische Um-
setzungen zur Verhinderung von Elektronenflüsse aus und in das Netz ausreichen
könnten, um einen mittelbaren Netzanschlusses zu verneinen. Es ließe sich argu-
mentieren, dass die Stromerzeugungsanlage zu keinem Zeitpunkt an das Netz ange-
schlossen ist. Hieran würde auch der für 20 ms stattfindende Parallelbetrieb nichts
ändern, da es sich insoweit um eine technisch nicht vermeidbare Verbindung handeln
dürfte.9
26 Allerdings wird unter einem „Netzanschluss“ gemeinhin und auch in anderen Nor-
men des EEG (bspw. in § 16 EEG) nicht mehr als die Herstellung einer Verbindungs-
leitung, also die Verlegung und der Anschluss eines einfachen Kabels verstanden und
der Begriff des mittelbaren Netzanschlusses kann daher ebenso gut dahingehend ver-
standen werden, dass bereits das Bestehen eines Anschlusses des Hausnetzes und die
Einbindung der Stromerzeugungsanlage in das Hausnetz das Vorliegen eines mit-
telbaren Anschlusses begründet, unabhängig davon, ob der Anschluss des Hausnet-
zes während des Eigenverbrauchs unterbrochen ist und die Stromerzeugungsanlage
nur im Trennfall zur Versorgung der Verbrauchseinrichtungen herangezogen wird,
da die bestehende Leitung des Hausnetzes durch die Trennschaltung nicht beseitigt
wird.
27 Ein so verstandener mittelbarer Netzanschluss wird über die durch technische Ein-
richtungen bewirkte zeitweise Umschaltung in einen Inselbetrieb nicht beseitigt.
28 Die Entstehungsgeschichte und der in dieser zum Ausdruck kommende Wille des
Gesetzgebers sprechen gegen die Einordnung der verfahrensgegenständlichen Anla-
genkombination als eine von der EEG-Umlagepflicht befreite Stromerzeugungsanla-
ge ohne unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss i. S. d. § 61a Nr. 2 EEG 2017.
Wenn man aktuell nur Teileinspeisung und Volleinspeisung wählen kann, ist eine saubere Anmeldung doch gar nicht möglich oder? Und wenn man seine Insel dann doch irgendwie angemeldet bekommt, kann man doch gleich ins nächste Chaos laufen.
Man will dann bestimmt ein Abnahmeprotokoll bzw. eine Anschlussbestätigung oder sowas von einem Elektriker der aber nie etwas angeschlossen hat weil es eben keinen Anschluss ans Netz gibt.