Pseudo-Inselanlage ...
 
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Pseudo-Inselanlage und Marktstammdatenregisterverordnung

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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 7038
 

LoL schön für dich nur hat das konstrukt nichts zu sagen, bei inselanlagen.

kanst hier gerne noch 10 seiten irgendwelche konstrukte posten dadurch wird es nicht relevanter für insulaner 😉

wird genauso enden wie dieser thread
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=11720#p11720

Projekt 48kWh / 12kWp Inselanlage - SMA Sunny Island
Sind Photovoltaik-Inselanlagen meldepflichtig?
Warum braucht man keinen 3phasen Batteriewechselrichter?
-- Sammelthread PV Anlagen Beispiele Umsetzung --
Die "Energiewende" kostet eine Kugel Eis..... pro kWh.


   
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stromsparer99
(@stromsparer99)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 3760
 

LoL schön für dich nur hat das konstrukt nichts zu sagen, bei inselanlagen.

kanst hier gerne noch 10 seiten irgendwelche konstrukte posten dadurch wird es nicht relevanter für insulaner 😉

wird genauso enden wie dieser thread
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=11720#p11720

Leute mit echter Insel betrifft das auch nicht.
Nur die Leute mit Netzanschluss und ihrer möchtegern Insel.

9,99KWp Yingli 270W Ost/West, SMA9000TL-20
2,7KWp Axitec AC-300M, Victron BlueSolar 150/60-Tr
4,235KWp an Hoymiles
48 x 280Ah Lifepo4 EVE Cell, REC BMS
2 Victron MP2
Panasonic Aquarea 9KW Split
Vectrix VX-1
Smart Forfour EQ


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 7038

   
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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Huch hier wurde ja fleißig weiter diskutiert.

Ich stimme stromsparer99 zu.

Man muss meiner Meinung nach bei der Anmeldung zwischen zwei Verfahren unterscheiden:

1. Anmeldung beim Versorgungsnetzbetreiber (VNB):
a) Der VNB hat zum einen die Fürsorgepflicht für das Stromnetz. Deshalb gibt es technische Anschlussbedingungen TABs. Für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden, sind die TABs eigentlich nicht relevant.
b) Der VNB muss Einspeisevergütung bezahlen. Für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden, ist eine Einspeisevergütung nicht relevant.
c) Der VNB muss EEG-Umlage abrechnen. Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 wird die EEG Umlage erst nach 20-21 Jahren fällig. So wie sich das liest gilt das auch für PV-Anlagen, welche nicht nicht unmittelbar oder mittelbar an das Stromnetz angeschlossen werden. Wenn der Letztverbraucher aber keinen Netzanschluss hat, gibt es keinen zuständigen VNB. Und hier liegt der Unterschied von einer Insel-PV-Anlage zu einer (Insel-)PV-Anlage mit Netzanschluss - auch wenn die Anlage nicht unmittelbar oder mittelbar mit dem Netzanschluss verbunden ist.

2. Anmeldung beim Marktstammdatenregister:
Das Marktstammdatenregister ist das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Register mit dessen Hilfe der VNB die EEG-Umlage (siehe 1 c)) eintreiben muss.
Da gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 4 die EEG-Umlage nach 20-21 Jahren auch bei (Insel-)PV-Anlagen auf den eigenverbrauchten Teil eingezogen werden muss, müssen dort alle Anlagen registriert werden bei denen der Letztverbraucher einen Netzanschluss bei einem VNB hat.

Wenn du auf deinem Gartenhäuschen eine (Insel-)PV-Anlage hast (keine Möglichkeit Strom an das Haus zu übertragen; aber auf einem Grundstück mit Netzanschluss; deshalb keine richtige Inselanlage) müsste der VNB nach 20-21 Jahren EEG-Umlage von dir einziehen. Dazu ist er gemäß §61 EEG iVm. §61a Ziffer 4 EEG verpflichtet.

Das das absolut irrsinnig ist steht außer Frage - aber so sind die aktuellen Regelungen hinsichtlich MaStR Registrierung schlüssig.

Zum Glück fällt die EEG-Umlage Mitte diesen Jahres. Bleibt nur zu hoffen, dass der ganze Bürokratie Irrsinn gleich mit abgeschafft wird. Dann könnte man tatsächlich nur noch PV-Anlagen, welche am Marktgeschehen teilnehmen (also Einspeisen), im MaStR führen. Alle Null-Einspeiser oder kostenlos-Einspeiser (Balkon-Anlagen) müssten dann nicht mehr geführt werden, da es keine EEG-Umlage mehr gibt.

Ich befürchte aber, dass ich mir hier zu viel erhoffe von der Sommer-Anpassung des EEG.

Gruß Nick


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 7038
 

du verwechselst hier gerade was
eine inselanlage ist nicht an das stromnetz angeschlossen es spielt auch keine rolle ob es theoretisch möglich wäre
zählen tut nur der ist zustand, dafür ist weder die bna noch das mastr zuständig

hat man 0 einspeisung ist das per definition auch keine inselanlage.....

ich weiß auch nicht wo das problem liegt inselanlagen haben keine verbindung mit dem netz
der netzbetreiber ist auch keine beratungstelle für solche fragen da sitzen leute die haben 0 ahnung davon

habe ich doch schon auf der ersten seite geschrieben
https://forum.drbacke.de/viewtopic.php?p=17764#p17764

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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Ich habe jetzt gefühlt drei mal das gleiche geschrieben und ich glaube eher du hast mich nicht verstanden.

Ob ein Inselanlage vorliegt entscheidet nur die Tatsache, ob ein Netzanschluss vorhanden ist oder nicht.
Sobald ein Netzanschluss vorhanden ist, spielt es keine Rolle mehr ob die PV-Anlage mit dem Netzanschluss verbunden ist oder nicht.
Dann muss der VNB die EEG-Umlage für eine PV-Anlage nach 20-21 Jahren nach IBN einziehen. So steht es im EEG § 61 und §61a Ziffer 4.

Deshalb muss auch alles was keine reine Inselanlage ist im MaStR registriert werden, damit der VNB 20-21 Jahre nach IBN dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 7038
 

Ob ein Inselanlage vorliegt entscheidet nur die Tatsache, ob ein Netzanschluss vorhanden ist oder nicht.

das ist die sichtweise der bna.
du kannst gerne anmelden was immer du möchtest. selbst wenn du es anmelden möchtest es gibt dort keine option eine insel anzumelden...
viel spaß
deswegen einfach ignorieren das nutzlose konstrukt

glaub mir du willst mit dem nutzlosen haufen nichts zu tun haben wenn du da einmal sowas wie eine insel anzumelden versuchst lassen die dich nicht mehr in ruhe mit ihrem schwachsinn das geht dann hin und her über jahre bis du es irgendwann mal ignorierst.

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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Deshalb muss auch alles was keine reine Inselanlage ist im MaStR registriert werden, damit der VNB 20-21 Jahre nach IBN dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Deswegen habe ich ja geschrieben, dass man alles was keine reine Inselanlage ist - also alle PV-Anlagen bei denen ein Netzanschluss vorhanden ist - beim MaStR registrieren muss.
Reine Inselanlagen - also PV-Anlagen bei denen kein Netzanschluss/VNB vorhanden ist - müssen und können nicht angemeldet werden.


   
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voltmeter
(@voltmeter)
Yoda
Beigetreten: Vor 4 Jahren
Beiträge: 7038
 

wtf :crazy:

naja egal mach es du wirst ne richtige freude haben

du hast dir die antwort ja auf der esten seite schon selbst gegeben
für anlagen die eine verbindung mit dem stromnetz haben aber keine einspeisung möglich ist...

ich bin mal gespannt wie du das dann dort anmelden möchtest

hier auch mal was difuses zu dem thema für die di sich den sch.... geben wollen
https://www.photovoltaikforum.com/thread/134077-insel-registrieren-anmelden-ja-nein-antwort-von-der-bundesnetzagentur/

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(@dayzz)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 6
 

@nick99: Ich denke eigentlich auch, dass die Rechtslage am Ende so ausgelegt wird, wie Du schreibst. Aber trotzdem frage ich mich, ab wann bzw. ab welcher Leistung eine Pseudo-Inselanlage als solche definiert sein wird. Vielleicht hab ich es weiter oben unklar beschrieben. Aber ich frage mich, wo der qualitative Unterschied zwischen
a) Komplettes Haus akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
b) Paar Kühlschränke akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
c) Akkuschrauber akkubetrieben, im Sommer geladen über PV, im Winter per Ladegerät vom Netz
liegen soll.


   
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(@lohgo69)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 6
 

Hallo Freunde, Kompliment für diese Diskussion!

Ich glaube wir sind uns alle einig darüber, das diese ganzen rechtlichen Forderungen nicht ausschließlich der technischen Sicherheit dienen.
Die Lobby der etablierten Energieversorger hat sich hier beim Gesetzgeber eine schöne Sicherung zur Monopolerhaltung und Gewinnsicherung erarbeitet.
Deshalb wird es immer wichtiger, zu sehen wie man das aufweichen kann. Dazu ist die momentane Versorgungslage und die Öffendlichkeit gerade gut sensibilisiert.
Daran müssen wir arbeiten!
Natürlich kann man mit einem Techniker des Energieversorgers vor Ort diskutieren ob beispielsweise über ein Verlängerungskabel verbundenes Ladegerät in der Gartenhütte eine dauerhafte mittelbare Verbindung zum öffendlichen Netz darstellt und er könnte vieleicht sogar einsichtig darüber hinwegsehen.....
....aber ein Bürokrat am Schreibtisch wird sich nicht auf technische Detailösungen einlassen oder diese vieleicht sogar verstehen. Er wird versuchen seinen Job zu machen und rücksichtslos umzusetzen was ihm an gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfühgung steht.
Unsere Aufgabe wird es sein Widerstand zu leisten und diese Regeln so schnell wie möglich öffendlichkeitswirksam ad absurdum zu führen.
Wir fangen jetzt zusammen damit an!

Elektrotechniker, Ü50, (selbst(und)ständig
Lebensziel: Natur und Technik in Einklang bringen


   
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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Hallo zusammen,

wie schon in einem Beitrag hier geschrieben fällt die EEG-Umlage ja Mitte diesen Jahres weg.

Damit entfällt die Verpflichtung des VNB gemäß §61 EEG die EEG-Umlage (nach 20-21 Jahren) einzutreiben und damit eigentlich auch die Notwendigkeit Anlagen, welche am Strommarkt nicht teilnehmen (nicht einspeisen), im MaStR zu erfassen. Ich bin gespannt, ob der versprochene Bürokratieabbau gleich eingelöst wird Smile
Der nächste Schritt der Regierung müsste sein, dass bei Anlagen mit < 1kW Einspeiseleistung der Zähler auch rückwärts laufen darf bzw. bei Zweirichtungszähler die Zählwerke gegeneinander verrechnet werden. Damit könnte man unglaublich viel Privatkapital für die Energiewende mobilisieren, da jeder Haushalt auf 100% Eigenversorgung kommen könnte. Vermutlich würden die meisten privaten Anlagenbetreiber ihren Überschuss sogar kostenlos einspeisen.

Gruß Nick


   
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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Hallo zusammen,

ich habe mir heute einmal den Referentenentwurf des EEG 2022 angesehen: Link zum Dokument

Darin steht auf Seite 188:

Die Bestimmungen zur Eigenversorgung sowie zu Stromspeichern und Verlustenergie in den §§ 61 bis 61l EEG 2021 werden aufgehoben, weil die Regelungen aufgrund der neuen Umlagenerhebungssystematik des Energie-Umlagen-Gesetzes (Umlageerhebung auf Netzentnahmen) weitgehend obsolet geworden sind oder ins Energie-Umlagen-Gesetzes überführt werden. Ersatzlos entfallen künftig die §§ 61 bis 61d EEG 2021 ...

Bingo!

Leider findet man nichts, dass die MaStRV auch entbürokratisiert wird für Null-Einspeisungen bzw. geringfügige Einspeisemengen :/


   
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nick99
(@nick99)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 41
Themenstarter  

Ich habe eben eine Stellungnahme zum Referenzenentwurf eingereicht der auf die Anpassung der MaStRV abzielt. Diese Möglichkeit hat übrigens jeder ...


   
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(@linuxdep)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 3 Jahren
Beiträge: 2943
 

Hallo zusammen,

ich habe mir heute einmal den Referentenentwurf des EEG 2022 angesehen: Link zum Dokument

Darin steht auf Seite 188:

Die Bestimmungen zur Eigenversorgung sowie zu Stromspeichern und Verlustenergie in den §§ 61 bis 61l EEG 2021 werden aufgehoben, weil die Regelungen aufgrund der neuen Umlagenerhebungssystematik des Energie-Umlagen-Gesetzes (Umlageerhebung auf Netzentnahmen) weitgehend obsolet geworden sind oder ins Energie-Umlagen-Gesetzes überführt werden. Ersatzlos entfallen künftig die §§ 61 bis 61d EEG 2021 ...

Bingo!

Leider findet man nichts, dass die MaStRV auch entbürokratisiert wird für Null-Einspeisungen bzw. geringfügige Einspeisemengen :/

Interessant, laut § 74a EEG ist da eh schon eine Ausnahme zur nicht Anwendung drin...

Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Aber wenn § 61 bis 61d EEG wegfallen, kann ja eigentlich jeder so viel Strom erzeugen und Verbrauchen wie er mag... oder? Aber was ist, wenn ich einspeise ohne Vergütung? Das könnte aber das Netz auch "belasten", PV groß zu machen um im Winter genug für den Akku zu haben, im Sommer platzt das Netz aus allen Nähten.

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