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Gebäudeenergiegesetz GEG - gemeinsame Steuerung / elektrische Warmwasserbereitung

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(@vielzulernen)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 4 Monaten
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Hallo,

in Bezug auf unser neues tolles GEG sind mir (mindestens) 2 Dinge unklar:

  1. Nach §71 (h) (2) müssen die Wärmeerzeuger einer Hybridheizung (zB. Gas mit Klimasplit) über eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen". Ich kenne die Steuerung von Klima-Splitgeräten nicht, die verfügen aber ja über eine Fernbedienung, die man dann über eine Node-RED Steuerung und Sensibo o.ä. ansprechen könnte, die dafür sorgt, dass die Aktivierung "alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt"  Wer kontrolliert eigentlich die Einhaltung dieses Passus und wären die mit einer wie eben skizzierten Lösung einverstanden?
  2. Wenn man gemäß §71 (5) elektrische Durchlauferhitzer für WW einsetzt, zählt dann der dafür verwendete Strom zu den 65% erneuerbaren Energien dazu? Und wenn ja, wie wird der Anteil berechnet / nachgewiesen?

Danke an den tollen Kanal, habe €50 überwiesen!

Gruß Georg

Dieses Thema wurde geändert Vor 4 Monaten von VielZuLernen

   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
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Veröffentlicht von: @vielzulernen
Nach §71 (h) (2) müssen die Wärmeerzeuger einer Hybridheizung (zB. Gas mit Klimasplit) über eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen". Ich kenne die Steuerung von Klima-Splitgeräten nicht, die verfügen aber ja über eine Fernbedienung, die man dann über eine Node-RED Steuerung und Sensibo o.ä. ansprechen könnte, die dafür sorgt, dass die Aktivierung "alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt"  Wer kontrolliert eigentlich die Einhaltung dieses Passus und wären die mit einer wie eben skizzierten Lösung einverstanden ?

Das sind Personen nach §88 GEG, soweit ich das sehe kann das jeder Energieberater absegnen.

Wenn man gemäß §71 (5) elektrische Durchlauferhitzer für WW einsetzt, zählt dann der dafür verwendete Strom zu den 65% erneuerbaren Energien dazu? Und wenn ja, wie wird der Anteil berechnet / nachgewiesen?

Da würde ich einfach mal ohne es zu wissen behaupten dass der verwendete Strom dann zu 65% dann zählt wenn es lt. Stromliefervertrag Ökostrom ist

 


   
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(@vielzulernen)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 4 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Ok, das wäre also die Regelung §71 (2):

(2) Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 in Verbindung mit den §§ 71b bis 71h ist auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09* durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Dann werde ich mal mit meinem Arzt oder Energieberater sprechen ...

Zum anderen Thema:

Da würde ich einfach mal ohne es zu wissen behaupten dass der verwendete Strom dann zu 65% dann zählt wenn es lt. Stromliefervertrag Ökostrom ist

Hm, erscheint mir nicht logisch - bei Wärmepumpen zählt die verwendete Energie (Strom) ja auch voll (100%) zu den 65%, egal was das für ein Strom ist. Warum soll das dann bei Stromdirektheizungen anders sein? (Ich argumentiere hier nicht mit Sachlogik, eher mit innerer Logik dieses Schwurbelgesetzes ...)

 


   
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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1405
 

@vielzulernen Liegt vielleicht daran, dass der DLE ein COP von 1 und die WP von 3 oder mehr hat?

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
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 Ulli
(@ulli)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 366
 

@vielzulernen

In §71 (h) werden nur Hybridheizungen behandelt. Den teuren Sch..s musst Du ja nicht einbauen. Du kannst ebenso eine vorhandene Gasheizung mit einer Split Klimaanlage kombinieren. Schon hast Du i.d.R. die 65% erfüllt. Wenn Du dann noch einen elektrische Durchlauferhitzer für WW hast, um so besser. 

Das sind relativ kleine Investitionen mit großer Wirkung.

Siehe "Der Energiesparkommissar"


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 961
 

Veröffentlicht von: @ulli

@vielzulernen

In §71 (h) werden nur Hybridheizungen behandelt. Den teuren Sch..s musst Du ja nicht einbauen. Du kannst ebenso eine vorhandene Gasheizung mit einer Split Klimaanlage kombinieren. Schon hast Du i.d.R. die 65% erfüllt. Wenn Du dann noch einen elektrische Durchlauferhitzer für WW hast, um so besser. 

Das sind relativ kleine Investitionen mit großer Wirkung. Siehe "Der Energiesparkommissar"

 

Meine Meinung zu dem einen Punkt ist dass eine Hybridheizung kein Neugerät "teuerer Sch....s" ist wie dur schreibst vielmehr ist doch jede Kombi aus alter Öl oder Gasheizung und Splitklima eine Hybridheizung und muss demnach die im GEG genannten Bedingungen z.B. hinsichtlich Steuerbarkeit erfüllen. 

Das Video vom Energiesparkommissar ist 7 Monate alt, die genaue Ausgestaltung des GEG ist von Ende September. Er konnte die Endfassung also noch gar nicht kennen. Es gab in der Zwischenzeit beispielsweise mal Versuche der Heizungslobby, Splitklimas komplett auszuschließen, auch dazu gibt es YT Videos.

Der Energiesparkommissar geht davon aus, dass er den Nachweis der 65% nach einem (seinem durchaus sinnvollen) Verfahren führen kann. Ob man das laut GEG so rechnen darf, bezweifle ich jetzt einfach mal stark. Ich glaube vielmehr, dass das GEG enge Grenzen setzt, wie dieser Nachweis zu führen ist. Habe mich noch nicht eingehender damit beschäftigt, um das zu be- oder widerlegen, ich weiss also nicht wie sich das rechtlich nun wirklich darstellt.

 

 


   
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(@vielzulernen)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 4 Monaten
Beiträge: 3
Themenstarter  

Zum Thema "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" der Hybridheizung:

Die Videos vom Energiesparkommissar kenne ich auch. Die Frage ist jetzt nicht, wie das ein Ingenieur sieht / berechnet, sondern wie das die Verwaltungen / Behörden handhaben. Was sagt denn die im GEG zitierte "DIN V 18599: 2018-09" genau aus, wie ein Nachweis für eine Hybridheizung und die "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" zu erfolgen hat? Der Energiesparkommissar erwähnt die nicht. Würden Behörden die Art der Berechnung a la Energiesparkommissar akzeptieren?

Mein Heizungsbauer war gestern kurzfristig da und wusste auch nichts Genaues; hatte aber erwähnt, dass Nachweise dann den "unteren Baurechtsbehörden" vorgelegt werden müssten. Ich vermute, dass ist das hier aus §71 (2), d.h. der Energieberater erstellt einen Nachweis, die Behörden kontrollieren dann auf Abruf:

"Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen."

Zum Thema elektrische Durchlauferhitzer:

@vielzulernen Liegt vielleicht daran, dass der DLE ein COP von 1 und die WP von 3 oder mehr hat?

Wie gesagt, mich interessiert die rechtliche Seite, nicht die ingenieursmässige Betrachtung. Ein Blick auf https://app.electricitymaps.com/map zeigt hat ganz schnell, wie "regenerativ" unser Strom ist. Frankreich baut jetzt ja 14 neue Atommeiler; die haben uns ja vor ein paar Tagen mal wieder in der Stromnotlage im Süden Deutschlands aus der Patsche geholfen.

Aber ich zitiere nochmal Habeck / Lang:

"Wir haben ein Wärmeproblem, kein Stromproblem"


   
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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 6 Monaten
Beiträge: 146
 

Veröffentlicht von: @vielzulernen

in Bezug auf unser neues tolles GEG sind mir (mindestens) 2 Dinge unklar:

  1. Nach §71 (h) (2) müssen die Wärmeerzeuger einer Hybridheizung (zB. Gas mit Klimasplit) über eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen". Ich kenne die Steuerung von Klima-Splitgeräten nicht, die verfügen aber ja über eine Fernbedienung, die man dann über eine Node-RED Steuerung und Sensibo o.ä. ansprechen könnte, die dafür sorgt, dass die Aktivierung "alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt"  Wer kontrolliert eigentlich die Einhaltung dieses Passus und wären die mit einer wie eben skizzierten Lösung einverstanden?

Die Frage ist doch, wann wird das überhaupt relevant? Wenn ich Splitgeräte zusätzlich zu meiner bestehenden Gasheizung einbaue, interessiert das die nächsten 20 Jahre niemanden.

Wenn ich mir eine neue Gasheizung einbauen lasse, habe ich 5 Jahre Zeit, die 65% zu erfüllen. Und eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" braucht man nicht, wenn :

  "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe
beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825
4 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb
mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers entspricht."

Da würde ich die Berechnung des Energiesparkommissars anwenden. Und wenn die Behörde anderer Meinung ist, muss man vielleicht auch mal einen Rechtsanwalt bemühen.

 


   
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ThorstenKoehler
(@thorstenkoehler)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 1405
 

@vielzulernen Beim COP 1 macht eine kWh "Schmutzstrom" eine kWh warmes Wasser, beim COP 3 werden daraus drei kWh warmes Wasser. 2/3 der erzeugten Wärme stammen also aus der Umwelt und sind damit regenerativ.

Lasst grüne Männchen die Daumen senken


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 961
 

Veröffentlicht von: @tigger
....... Und eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" braucht man nicht, wenn :

  "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe
beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825
4 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb
mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers entspricht."

Da würde ich die Berechnung des Energiesparkommissars anwenden. 

OK das überzeugt mich. Und freut mich, denn das ist bei mir gegeben. Den Satz hatte ich nicht gelesen. Ist aber schon merkwürdig, dass man die Forderung nach "gemeinsamer Steuerbarkeit von Öl/Gasbrenner bzw WP" durch Einhaltung einer Mindestgröße der Wärmepumpe erfüllen kann. 

Überzeugt nicht mehr....siehe weiter unten.....

Und wenn die Behörde anderer Meinung ist, muss man vielleicht auch mal einen Rechtsanwalt bemühen.

Wenn ein Sachverhalt rechtlich klar ist  (egal ob zum eigenem Vor- oder Nachteil) braucht man keinen Rechtsanwalt.

 


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 961
 

Veröffentlicht von: @tigger

Wenn ich mir eine neue Gasheizung einbauen lasse, habe ich 5 Jahre Zeit, die 65% zu erfüllen. Und eine "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" braucht man nicht, wenn:

  "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe
beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825
4 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb
mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des
Spitzenlasterzeugers entspricht."
 

Ich hab mir das nochmal genauer angeschaut. Ich bin inzwischen der Meinung, dass die "gemeinsame, fernansprechbare Steuerung" unausweichlich ist, wenn man eine Hybridheizung aus Wärmepumpe (also auch Splitklima) und sonstwas (z.B. Gas) verbaut. 

Der o.g. Satz "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn ...." bezieht sich NICHT auf den Satz darüber ("gemeinsame, fernansprechbare Steuerung") SONDERN auf § 71 Absatz 3 Satz 2. Es geht hier nur um den Nachweis, wie man die 65% erfüllt und das geht über bestimmte Mindestnennleistungen. 

Ist wohl falsch.....siehe weiter unten

Hier die Links zum Gesetz.

https://geg-info.de/geg_2024/071_%C2%A7_anforderungen_an_heizungsanlagen.htm#(3)6

https://geg-info.de/geg_2024/071h_%C2%A7_anforderungen_waermepumpen_und_solar_hybridheizungen.htm

Was mit "fernansprechbar" da nun gemeint ist, ist unklar, es ist im Gesetz nicht formuliert. Ich vermute die wollten eigentlich reinschreiben dass der Stromversorger die Wärmepumpe abschalten können muss. Definiert ist dieses "fernansprechbar" aber im Gesetz nicht. Evtl stellt die Forderung trotzdem keine hohe Hürde da, ich kann die Heizung und die Splitklimas (Luft-Luft-Wärmepumpen)  über ein Hausautomationssystem einbinden und das bildet die Steuerung und ist auch "fernansprechbar".

Gefunden zum Thema "fernansprechbar" habe ich noch eine Info von Buderus, die führen da ihre Standard-Regelungen und Webportal an um diese Forderung zu erfüllen:

https://www.buderus.de/resource/blob/42998/ddcbf813af3cfca6febf82e95a34a3be/Herstellererklaerung_GEG_Waermepumpen-Hybridsystem.pdf

 

 

 

 

 


   
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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 6 Monaten
Beiträge: 146
 

Veröffentlicht von: @rasti

Der o.g. Satz "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn ...." bezieht sich NICHT auf den Satz darüber ("gemeinsame, fernansprechbare Steuerung") SONDERN auf § 71 Absatz 3 Satz 2.

Diese Lesart von Gesetzestexten wäre mir neu...


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 961
 

Veröffentlicht von: @tigger

Veröffentlicht von: @rasti

Der o.g. Satz "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn ...." bezieht sich NICHT auf den Satz darüber ("gemeinsame, fernansprechbare Steuerung") SONDERN auf § 71 Absatz 3 Satz 2.

Diese Lesart von Gesetzestexten wäre mir neu...

Neuer Versuch, bin kein Jurist....

§71h, Absatz 1 lautet :

(1) Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. der Betrieb für Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser bivalent parallel oder bivalent teilparallel oder bivalent alternativ mit Vorrang für die Wärmepumpe erfolgt, so dass der Spitzenlasterzeuger nur eingesetzt wird, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann,

  2. die einzelnen Wärmeerzeuger, aus denen die Wärmepumpen-Hybridheizung kombiniert ist, über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen und

  3. der Spitzenlasterzeuger im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist.

Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen. Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 4 bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.

§71h, Absatz 1 Satz 1 lautet:

Eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, darf nur eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, wenn die Anforderungen......

 

§71h, Absatz 1 Satz 2 lautet:

Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mindestens 30 Prozent der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent des von der Wärmepumpen-Hybridheizung versorgten Gebäudes oder Gebäudeteils betragen.

§71h, Absatz 1 Satz 3 lautet:

"Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn......"

 

Damit bezieht sich der Satz "Die Anforderung nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn......" auf den Satz davor also §71h, Absatz 1 Satz 2.

Dann würde das ganze auch endlich mal Sinn machen. Hat jedenfalls nicht mit der gemeinsamen Steuerung zu tun, aus der Nummer kommt man nicht raus.

 


   
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(@tigger)
Vorsichtiger Stromfühler
Beigetreten: Vor 6 Monaten
Beiträge: 146
 

Veröffentlicht von: @rasti

Dann würde das ganze auch endlich mal Sinn machen. Hat jedenfalls nicht mit der gemeinsamen Steuerung zu tun, aus der Nummer kommt man nicht raus.

Ich glaube wir sind total auf dem Holzweg. Durch einen Hinweis in einem anderen Forum formuliere ich mal eine neue These: 

Wenn ich Klimasplit und Gasheizung in meinem Haus installiert habe, dann habe ich keine Hybridheizung, sondern mehrere Heizungsanlagen. 

Was sagt nun das Gesetz dazu?

§71 GEG

  (4) Die Pflicht nach Absatz 1 ist anzuwenden
   1.
bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
   2.
bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur
   auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder

   3.
bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung
   verbundenen Gebäuden nach Absatz 1 Satz 2 entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu
   eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.

   Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist ein Nachweis nach
   Absatz 2 Satz 2 entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   bis 7 genannten Anlagenformen entspricht.

Satz 2 würde nun im Umkehrschluss bedeuten, wenn ich eine Heizungsanlage als Ergänzung zu einer bestehenden Heizungsanlage einbaue, die nicht Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 entspricht (z.B. eine Gasheizung) muss ich einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 erbringen.

So ergibt es für mich Sinn.


   
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(@rasti)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 961
 

OK. Interessanter Ansatz.

Mal das ganze durchgesponnen....was ist denn die Ausgangssituation und das Ziel ?

Ausgangssituation : Gas oder Ölheizung vorhanden, , evtl. schon Splitklimas verbaut

Es gilt ja keine 65% Regel bei einer bestehenden Öl oder Gasheizung. Solange die läuft ist alles OK.

Dann darf man gerne ohne zusätzliche Nachweise weitere Splitklimas oder auch Luftwasser-WP verbauen, interessiert keinen.

Das ist die Situation auf die der o.g. GEG-Text mit "mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude" passen würde

Wenn aber die Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt geht, dann darf man NUR mit 65% Nachweis wieder eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen.

Ziel : Für viele der Splitklima-Fans wahrscheinlich wäre das Ziel, genaus dies tun zu dürfen, weil sowieso nur noch 35% oder viel weniger an Kältemaximumtagen über Gas/Öl gedeckt werden müssten

Wenn neben der gerade defektgegangenen Öl/Gasheizung noch Splitklimas verbaut sind, dann ist die neue Gas/Ölheizung wieder eine von mehreren Heizungsanlagen im Gebäude aber eben keine Hybridheizung. Und damit bestünde keine Notwendigkeit den § 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung zu beachten

 

@Tigger : wäre das so dein Gedankengang ?

 

 

 

 

 


   
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