ßWürde ggf. auch mal "hinundherschalten"
Das wird keinesfalls einfach so gehen.
Wenn, dann musst du das zweite Haus direkt hinter dem Zähler komplett abklemmen.
Das funktioniert wunderbar mit einem 4 poligen Lastumschalter mit 0-Stellung.
Alles schon umgesetzt, allerdings in dem Fall nur um die Notstromversorgung vom anderen Haus mitnutzen zu können.
Ob du mit einem Notstromumschalter auf ein Notstromaggregat oder einen anderen Hausanschluss umschaltest ist egal.
Dir schmieren in dem Fall halt (ohne USV) sämtliche Steuerungen sowie EDV ab.
Größere Verbraucher sollten zudem nicht automatisch anlaufen. Einschalt- und Anlaufströme sind nicht ohne, v.a. wenn im Notstrombetrieb mit Aggregat oder Speicher.
Möglich wäre z.b. Hager HIM406 oder Krais&Naimer KA63B.
Ob du mit einem Notstromumschalter auf ein Notstromaggregat oder einen anderen Hausanschluss umschaltest ist egal.
Technisch schon.
Aber technisch würden auch 10 andere Arten funktionieren.
Er fragte nach einer Methode bei der sein Netzbetreiber nicht allzu sauer werden wird.
Ob du mit einem Notstromumschalter auf ein Notstromaggregat oder einen anderen Hausanschluss umschaltest ist egal.
Technisch schon.
Aber technisch würden auch 10 andere Arten funktionieren.
Er fragte nach einer Methode bei der sein Netzbetreiber nicht allzu sauer werden wird.
Klar dass das nicht gefällt, ist ja schliesslich geschäftschädigend für die Netzbetreiber.
Ich habe hier im Forum bis jetzt immer noch keine mit irgenwelchen Gesetzestexten, Normen, TAB etc. belegten Aussagen gelesen, warum man kein Kabel zum Nachbarn legen und dort einspeisen darf.
Ich habe hier im Forum bis jetzt immer noch keine mit irgenwelchen Gesetzestexten, Normen, TAB etc. belegten Aussagen gelesen, warum man kein Kabel zum Nachbarn legen und dort einspeisen darf.
TAB 2019 5.1.3
(3) Grundsätzlich ist jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,
bzw. jedes Gebäude über einen eigenen Netzanschluss an das Netz des Netzbetreibers an-
zuschließen. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hausein-
gänge bzw. eigene Treppenräume verfügt.
Die EEG-Clearingstelle hat dazu vor zig Jahren auch schon etwas geschrieben:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/107
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss ihrer Anlage(n) mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW an den bestehenden Netzanschluss eines Grundstückes dann nicht verlangen, wenn sich die Anlagen auf einem anderen Buchgrundstück befinden und dieses Buchgrundstück nicht über denselben Netzanschluss versorgt wird.
Rechts in der Spalte findest du die enstsprechenden Abschnitte in denen das geregelt ist.
Wenn das (sowie das steuerliche) nicht wäre, dann wäre die Energiewende und Wärmewände auf dem Land schon längst weiter fortgeschritten.
Auf den ganzen (alten) Hofstellen ist (oftmals) noch mehr als genügend Platz für PV. Wäre naheliegend das Dach vollzuknallen und nur die DC-Strings zum Nachbarn mit Wärmepumpe zu legen bzw. zu verpachten.
Mit 10,9ct/kWh hingegen bleiben die Dächer leer. Rechnet sich mit den ganzen Zusatzkosten (Gerüst wg. Höhe, Verstärkung Dachstuhl, zusätzlicher Netzanschluss, ...) einfach nicht.
Ich habe hier im Forum bis jetzt immer noch keine mit irgenwelchen Gesetzestexten, Normen, TAB etc. belegten Aussagen gelesen, warum man kein Kabel zum Nachbarn legen und dort einspeisen darf.
TAB 2019 5.1.3
(3) Grundsätzlich ist jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,
bzw. jedes Gebäude über einen eigenen Netzanschluss an das Netz des Netzbetreibers an-
zuschließen. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hausein-
gänge bzw. eigene Treppenräume verfügt.Die EEG-Clearingstelle hat dazu vor zig Jahren auch schon etwas geschrieben:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/107
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber können den Anschluss ihrer Anlage(n) mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW an den bestehenden Netzanschluss eines Grundstückes dann nicht verlangen, wenn sich die Anlagen auf einem anderen Buchgrundstück befinden und dieses Buchgrundstück nicht über denselben Netzanschluss versorgt wird.
Rechts in der Spalte findest du die enstsprechenden Abschnitte in denen das geregelt ist.
Die Frage ist doch: Darf ich in einen Szenario wo ich einen Zähler habe und mein Nachbar einen Zähler hat, meinen Nachbarn zusätzlich mit meinem PV-Strom versorgen.
Dein erstgenannter "Gesetzestext" TAB 2019 5.1.3 schliesst diesen Fall nicht aus und in deinem anderen Link geht es um den Netzverknüpfungspunkt, d.h. es geht darum, wie ist die Einspeisung ins Netz und EEGVergütung geregelt. Wenn ich meinen Nachbarn über ein eigenes Kabel PV-Strom liefere und der Nachbar vom Netz per 1-0-2 Umschalter getrennt ist, speise ich nix ins Netz ein.
Ich verstehe nicht, was deine Referenzen mit der Frage zu tun haben.
Aber was spricht gegen die Variante beim Nachbar einen MP2 inkl. Smartmeter zu installieren, der sich dann aus meiner Batterie bedient?
Aber was spricht gegen die Variante beim Nachbar einen MP2 inkl. Smartmeter zu installieren, der sich dann aus meiner Batterie bedient?
Meiner Ansicht nach nix. Die (deutsche) Firma Pionierkraft.de bietet eine ähnliche Lösung an, schau mal auf deren Website. Die schreiben in Ihren FAQ folgendes :
Aber was spricht gegen die Variante beim Nachbar einen MP2 inkl. Smartmeter zu installieren, der sich dann aus meiner Batterie bedient?
Das hängt u.a. von deinem Verhältnis zum Nachbarn ab. 😉
Ggf. brauchst du recht lange DC-Kabel mit entsprechendem Querschnitt. Und es wird nicht ganz einfach, dem MP2 zu sagen, wann oder wieviel er aus deinem Akku haben kann, er wird ja vermutlich deinen Akku nicht leermachen dürfen? Freilich kann man da einen mindest-SOC festlegen, aber ob das eine zufriedenstellende Lösung ist?
Finde es sinnvoller, beim Nachbarn einen eigenen Akku zu installieren, den kannst du von deiner Seite aus mit Überschuss befüllen, und der Nachbar kann diesen Strom dann nach eigenem Ermessen verbrauchen.
6x 300Wp = 1.8kWp an 3x EVT560 MicroInverter - MultiPlus-II GX mit 4x PylonTech US2000 (je 2,4kWh)
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Hi,
Danke erst mal für die rege Diskussion - wenn ich das richtig "zusammenfasse", gibt es keinerlei Gesetz, dass mir verbietet, beide Häuser "zusammenzuschließen" - einen eigenen Netzanschluss haben ja trotzdem beide weiterhin, wenn auch nicht genutzt. Und dass es dem NB nicht "auffällt", sorge ich halt dafür, dass auf beiden Zählern pro Jahr entsprechend Verbräuche auflaufen, in dem ich alle 3 Monate mal nachts, wenn alle schlafen und keine großen Lasten aktiv sind (E-Herde gibts sowieso keine - alles Gas), einfach umschalte. Fragen werd ich beim NB bestimmt nicht...
Gruß / Danke
Ich verstehe nicht, was deine Referenzen mit der Frage zu tun haben.
"warum man kein Kabel zum Nachbarn legen und dort einspeisen darf." hat sich danach angehört, als das du einfach gleich nur den Anschluss des Nachbarn nutzen willst.
Da könnte man sich unter Umständen einiges ersparen (Externer NA, Fernsteuerung, Wandlermessung bzw. ggf. sogar zweiten Netzanschluss oder Trafostation, ...)
Problematisch (aufwendig) werden könnte es, wenn du damit offiziell zum Energieversorger deines Nachbarn wirst.
Das selbe Problem gab es bisher ja auch mit den Wallboxen bei Verkauf von eigenem PV-Strom, k.A. ob das evtl. seit 1.1.23 entschärft wurde.
Evtl. findest du näheres wenn du bei den Mieterstrommodellen näher nachbohrst: https://www.vattenfall.de/infowelt-energie/mieterstrom
Fragen werd ich beim NB bestimmt nicht...
Nicht soviel Fragen sondern einfach machen.
Die zocken dich eh bei jeder Gelegenheit ab. Die kurzfristigen extremen Preiserhöhungen der Ersatzversorgung zur Hauptwechselzeit, die extrem hohen Kosten für Fernsteuerung, das unerlaubte lagern von Aushub auf deinem Grundstück, das hinterlassen von Fahrspuren mit zig Zentimetern Tiefe auf unbefestigtem Grund weil man keine 10m zur Trafostation laufen kann ....
Wie mein VNB schon selbst schreibt: "Jede kWh zählt!"
Und zwar jede kWh die nicht durch sein Netz läuft!