Wer hat Erfahrungen...
 
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Wer hat Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer Abwicklung , mit China Solar Panele Importen privat

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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

@oliverso 

Ich möchte ja niemand zunahe treten, aber erst genau lesen, dann meckern...

 

Im Prinzip ist es so, daß der der Privatmensch als Endkunde die Mehrwertsteuer immer zahlt, und zwar an der Kasse. Zurück kriegt man die nie.

Vorsteuerabzugsberechtigte sind normalerweise nur Unternehmer oder Selbstständige, diese müssen dafür eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Deswegen hat man diese "neue Gruppe" an Kleinunternehmern geschaffen, kenntlich an der USt.-Identnummer. NUR wer die Vorgaben für 0% erfüllt, kann gezahlte Vorsteuer zurückfordern, oder muß sie nicht berappen. PV-Ausrüstung die NICHT in Zusammenhang mit einer geförderten Anlage gekauft und betrieben wird, unterliegen weiter den 19%. So hat man mir das hier vor Ort erklärt. Nur "Solar bei Privat" genügt dafür nicht.! Die Voraussetzungen wurden bei unserem FA geprüft. Ich denkt die kucken schon mal vorbei. Wie sagt der Schweitzer: "Fehlbare werden gebüßt ". 😉

Falls der Lieferant, warum auch immer, MwSt. erhoben hat, kann man diese beim zuständigen Finanzamt bei der Umsatzsteuerkärung zurückbekommen.

Soweit ich mich erinnere, gilt das nur für Waren und Dienstleistungen aus Deutschland mit deutscher Vorsteuer, die auf der Rechnung ausgewiesen ist.

Mein Lieblings-Elektrohändler vor Ort verkauft prinzipiell nur mit 19%, sonst müßte er das genau prüfen und dokumentieren und dafür gerade stehen. Der Aufwand ist ihm viel zu groß.

Wie gesagt, die Materie ist sehr sehr komplex, zudem noch jegliche Rechtssprechung fehlt.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 12 Monaten von josyba

   
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
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Veröffentlicht von: @josyba

Vorsteuerabzugsberechtigte sind normalerweise nur Unternehmer oder Selbstständige, diese müssen dafür eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Deswegen hat man diese "neue Gruppe" an Kleinunternehmern geschaffen, kenntlich an der USt.-Identnummer. 

 

Welche „neuen Gruppe“ an Kleinunternehmern soll das denn sein?

 

Hier im Thread gehst ja nun um die Erstattung der 19% MWST. Und wie du schon richtig schreibst, gilt das nur für Unternehmer oder Freiberufler, die Umsatzsteuer berechnen und über die Umsatzsteuererklärung mit dem Finanzamt verrechnen.

Das hat aber überhaupt nichts mit der 0%-Regelung für PV-Gedöns zu tun, sondern gilt grundsätzlich.

Veröffentlicht von: @josyba

Deswegen hat man diese "neue Gruppe" an Kleinunternehmern geschaffen, kenntlich an der USt.-Identnummer. NUR wer die Vorgaben für 0% erfüllt, kann gezahlte Vorsteuer zurückfordern, oder muß sie nicht berappen.

Der Unterschied zwischen der Erstattung oder dem Nicht-Berappen von 0% MWST erschließt sich mir zwar nicht so ganz, aber egal. Als Kleinunternehmer kann man grundsätzlich keine MWST erstattet bekommen. Eine Umsatzsteuer-Id ist für solche Kleinunternehmer auch nicht erforderlich, kann aber vergeben werden. 

Oliver


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

@oliverso 

 

Also ich verstehe nicht wo dein Problem liegt.!

Du schreibst es doch selber.: bisher konnte man NICHT die Vorsteuer zurückbekommen, wenn man kein "Gewerbetreibender" war, also Mehrwertsteuer ausweisen durfte.

Jedes Bundesland hat das nun anders umgesetzt, dennoch haben Dienstleistungen und Material für eine entsprechernde PV-Anlage den MwSt.-Satz 0%. Neu ist, daß die Anlagen-Betreiber eben  jene MwSt. erstattet bekommen können. Dafür ist der Upgrade auf Kleinunternehmer da. Kein Baumarkt usw. kann prüfen wo du das Material verbaust, das weißt nur du selber. Wir führen hier Buch über die Belege mit Bezug zu unserer förderungswürdigen Anlage. Ein Teil der Anlage wurde zu 0%, ein anderer Teil ohne, und ein Teil mit ausgewiesener MwSt. 19% geliefert. Letztere kann man zurückbekommen, wenn man eine USt.-Identnummer hat. Nur dazu braucht man diese. Wir verkaufen hier keinen Strom, also muß auch nicht ausgewiesen werden.!

Wegen der allgemeinen Steuererklärung sammele ich sowieso meine Belege und mache eine Tabelle, die hat halt jetzt eine Spalte mehr. Eine ordentlich Buchführung eine Großunternehmens muß ich eh nicht machen. Sobald man den Rahmen dieses Gesetzes verlässt, wird es richtig kompliziert.!!

 

Die Einzelheiten sind sehr kompliziert und knifflig.Ich mache hier ja keine Steuerberatung.! ich kann hier nur das für uns persönlich vor Ort im Moment angedachte Verfahren darstellen.

Allerdings hat hier vor Ort auch keiner Lust "mir die Steuer zu machen", ich bin gezwungen es selber zu machen. Niemand der Profis hat die Zeit sich in da einzuarbeiten, das könnte ich nicht bezahlen und der Berater davon nicht leben.

 

Also es bleibt spannend.!!

Euer "Kleinunternehmer aus Leidenschaft"

 

 


   
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1262
 

Veröffentlicht von: @josyba

Neu ist, daß die Anlagen-Betreiber eben  jene MwSt. erstattet bekommen können. Dafür ist der Upgrade auf Kleinunternehmer da.

Du hast es immer noch nicht verstanden: Die 0% MWST haben nichts mit Erstattung zu tun. Du bekommst als Endkunde keine MWSt erstattet. Du zahlst den für PV-Anlagen vorgesehenen MWST-Satz in Höhe von 0%.

 

Anderes Beispiel: Du gehst zu McDonalds, und kaufst einen BigMac. Die einzige Frage, die du dabei zu hören bekommst, ist: „hier essen oder mitnehmen“? Warum? Weil in dem ersten Fall der MWST-Satz von 19% gilt, im zweitem der von 7%. Im zweiten Fall bekommst du aber keine 12% erstattet, du zahlst einfach nur 7%. Die 12% sackt McD ein, aber das ist hier irrelevant.

 

Genauso läufts mit PV-Gedöns: Du zahlst entweder 19% oder 0%. 

Oliver


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

@oliverso 

Und nochmal: hier vor Ort bezahle ich die MwSt. die auf der Rechnung steht.! Falls eine Dienstleistung oder Warenlieferung AUS der Bundesrepublik mit MwSt. Satz 19% belegt wurde, kann die auf Antrag quartalsweise "verrechnet" werden. So ist die Lesart hier vor Ort.! Leider hat man das wohl in jedem Bundesland anders geregelt. Eigenverbrauch und Erzeugung unterliegen MwSt.Satz 0%. Eine Energie-Austausch der PV-Stromerzeugung und der Batterie mit dem öffentlichen Netz ist nicht erlaubt. Auch der "Verkauf von Energie" an Mieter ist nicht zulässig. Leistungslimit ist hier in unserer Hütte bei 30kWp. Inbetriebnahme muß ab dem 01.01 2023 erfolgen. Netzparallel-Betrieb oder Einspeisung darf technisch nicht möglich sein.

Eine Erweiterung der Batterie z.B. einer Anlage die VOR dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde, hat laut meiner Info 19%. In meinem Fall weil danach 0%. Mehrwertsteuer fällt aus jede Fall an, ebend 0%. Wie gesagt  das ist sehr knifflig und erschließt dem Durchschnittsbürger nicht so einfach.

So wurden wir "belehrt", daß eine "innerbetriebliche" Weitergabe von Dienstleistungen und Ausrüstung, insbes., KFZ von den "solarmüllernden Kleinunternehmern und Eheleuten in Gütergemeinschaft aus Liebhaberei" an die Privatpersonen ( aus Leidenschaft ) gegebenenfalls zu Nachforderungen auch von Umsatzsteuer führen kann und anzeigepflichtig ist. Ganz ehrlich da treibt das Verwaltungsdeutsch doch Stilblüten... 😉  Die Bilder kriegt man nicht mehr aus dem Kopf.   :-))

Der Unterschied zum Meckes ist, daß das eben keine Aktivität im Rahmen förderungberechtigeten PV-Anlage, weil die Bulette ja nicht dort verbaut wird und Strom erzeugt...  :-))

Wie der Fall bei Bewirtung von ehrenamtlichen Nachbarschatshelfern aussieht, möchte ich hier nicht diskutieren. Das wird dann Gegenstand der Durchführungsverordnungen... und gegebenenfalls der Rechtssprechung.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 11 Monaten von josyba

   
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1262
 

Veröffentlicht von: @josyba

Und nochmal: hier vor Ort bezahle ich die MwSt. die auf der Rechnung steht.! Falls eine Dienstleistung oder Warenlieferung AUS der Bundesrepublik mit MwSt. Satz 19% belegt wurde, kann die auf Antrag quartalsweise "verrechnet" werden.

Und nochmal: kein Endkunde kann MWST irgendwie verrechnen. Womit auch? Wie du schon sagst, zahlt der die MEST, die auf der Rechnung steht, und das war’s für den. Wenn da 19% draufstandest, dan sind die 19% nach der Zahlung unwiderruflich weg (außer, der Händler korrigiert die Rechnung). Dabei wird der Endkunde auch nicht auf irgend eine automagische Weise zum Unternehmer. Genau wie beim Einkauf von Lebensmitteln bleibt der einfach Endkunde.

 

MWST verrechnen können nur Unternehmer/Gewerbetreibende/Freiberufler. 

Oliver


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

@oliverso 

 

und zum Finale:  Wir sind keine Privatleute soinder Kleingewerbetreibende und vorsteuerabzugsberechtigt mit entsprechenden Nummern


   
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1262
 

Das ist schön. Nur, dann mal ganz konkret: wer ist „wir?

Oliver


   
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Elektrofix
(@elektrofix)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 250
 

Veröffentlicht von: @josyba
Wir sind keine Privatleute soinder Kleingewerbetreibende und vorsteuerabzugsberechtigt mit entsprechenden Nummern
Also ich weis nicht auf welche Planeten Du lebst, aber ich bin kein Gewerbetreibender (Gewerbescheininhaber) und habe trotzdem vom Finanzamt die Freigabe zum Verkauf von PV-Strom bekommen, mit meiner normalen Steuernummer die ich auch als Arbeitnehmer habe. Dabei ist es unerheblich, ob ich den PV-Strom an den VNB oder an meiner Mieterinnen verkaufen und muss dafür keine Steuern bezahlen, weder Einkommenssteuer noch MWSt. Das alles ist von Bundesfinanzministerium im Okt/Nov‘23 geändert worden.

Ab dem 1.1.23 gilt für alle PV-Produkte ein Steuersatz von 0%, so wie auch auf Lebensmittel ein Steuersatz von 7% oder 19% gilt; es muss der Verkäufer die MWSt ausweisen und berechnen. Wenn er das nicht macht solltest Du Rechnung um die 19% kürzen oder nicht bei ihm kaufen. Die MWSt kannst Du nur vom Finanzamt zurückbekommen wenn DU eine USt-ID hast. Als Privatmensch hast Du eine Steuernummer (12/345/67890), darin ist aufgeschlüsselt das Finanzamt, ob Arbeitnehmer oder Gewerbetreibender bist. Mit diese Nummer wirst Du keine MWSt wieder zurückbekommen.

Ich hatte auch ein paar Diskussionen mit meinem Steuerberater wegen PV-Strom, PV-Abschreibung und Mieterstrom, aber alles hat sich im Okt/Nov‘22 geändert durch die Weisung des Bundesministerium für Finanzen. Bundesrecht bricht Landesrecht, also muss es in alle Bundesländer gleich sein.

@josyba: Ich hoffe Du kannst einsehen, das Deine Meinung die Richtigkeit nicht gepachtet hat. Bitte denke daran, das Du mit dem „Ich habe aber recht und Du hast‘s unrecht Getue“ jeder Beitrag für anderen zum Lesen uninteressant machst. OliverSo hatte es Dir ja schon auf der ersten Seite des Themas erklärt.

@alle: Es ist keine Schande sich Fehler einzugestehen, es ist jedoch töricht an Ihnen festzuhalten.

7,2 kWp Ost/West mit SMA STP 6.0-3AV 40 auf dem Garagendach 12° Neigung
SunnyIsland 6.0-13 mit 28kWh DIY-Akku (Seplos 10E mit NEEY 4.0) in der Garage
Smart ED3/22kW-Lader mit AHK und im Kofferraum eine Eierlegende-SMARTeWollmich-Ladebox

Ich arbeite mit Strom weil es mir Spass macht, nicht um Geld zu verdienen.


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

@all

einfach nochmal von vorne Lesen und google benutzen: steht alles im Netz.! Ich bin kein Steuerberater und führte auch keine Beratungen durch...

Ich habe hier einfach meine persönlichen  Erfahrungen zum besten gegeben und dazu aus meinem Bescheiden zitiert.... Wenn ihr andere Erfahrungen gemacht habt, wäre es interessant zu wissen welche...

Leider gab es wie so oft nur Getrolle und keine Argumente... 

 

Nochmal zusammengefasst:

Ich und meine Gattin (wir) kriegen gezahlte und auf der Rechnung ausgewiesene, deutsche Vorsteuer für Material und Dienstleistungen im Rahmen unserer PV-Anlage zurück. ABER nur durch den Wechsel zum Gewerbe mit neuer Steuernummer. Die Identnummer dafür wird vom hier vom zuständigen Finanzamt beantragt. Dies ist mit Auflagen verknüpft, z.B. kein Verkauf von PV-Strom. Wir dürfen nur reinen Insel-Betrieb.! Wir benötigen keine Registrierung und andere Zähler oder Genehmigungen... Jeder andere Endverbrauch von Waren und Dienstleistungen au´erhalb der geförderten PV-Anlage ist wie gewohnt zu versteuen, sagt mein persönliches Finanzamt. Ich halte mich "stur und unbeirrbar" an deren Anweisungen, und wehe die haben mir Mist erzahlt.... 😉

 

 

Ist denn der Herr Oliver Steuerberater, daß er alles so genau weiß.??

Veröffentlicht von: @elektrofix

@alle: Es ist keine Schande sich Fehler einzugestehen, es ist jedoch töricht an Ihnen festzuhalten.

Dem kann ich mir nur anschließen.!  Du machst mich hier als irrig an, und bestätigst im selben Satz exakt meine Einlassungen.! ??

Ich verkünde hier nicht meine Meinung, sondern den Inhalt meiner Bescheide und von Gesetzen usw.....!

 

Das Vermieter-Privileg gilt nur für Brennstoffzellen. Wir haben keine solche....

Wenn wir Strom verkaufen wollten, also Einspeisen usw., gelten komplett andere Regeln und Auflagen.

In meiner Umgebung gibt es durchaus Personen, die sich mit Steuerrecht national und international excellent auskennen. Die fanden das neue Gesetz prima weil sehr schlank umgesetzt, allerdings die bundesländerbezogenen Unterschiede mehr als befremdlich. Sogar die Steuernummern weisen bundesländerspezifische Unterschiede auf. Die Bundesländer sind teilweise souverän und dürfen das sogar.... Kann man bei den FAs nachlesen.

 

Wie sagt das Mannemer Bloomaul : "Heul doch!"       Es wird nix nutzen, es bleibt nur der Einspruch oder Klageweg. 😉

 

Exkurs:

Z.B. in Bayern war die Fußpflege mehrwertsteuerfrei, in Hessen mit 19% MwSt. belegt. Unterschiede im Umsatz-Steuerrecht sind nicht neu.! Einige Bundesländer haben sogar eine eigene "Staatsbürgerschaft" 😉 Ich halte mich da raus, denn ich verstehe von Steuer- und Staatsrecht überhaupt nichts.!


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

Update:

 

Habe eine "Mischbestellung" getätigt. Ein Teil war mit 0% und ein anderer Teil der Waren mit 19% MwSt. belegt.

Der Versender kann die MwSt. auf verhandlungsschriftliche Erklärung des Käufers hin unbar per Überweidung zurückerstatten, aber nur bei Verbleib der Ware in der BRD und Verwendung in einer förderungsfähigen PV-Anlage mit Steuernummer.

Es wird auf dem Formblatt ausdrücklich auf die Folgen einer Falschangabe hingewiesen.

Wieder eine neue Variante. Ich sehe da noch viel "Klärungsbedarf".

 

Ich werde noch mehr Einkäufe glattziehen müssen, also mache ich das am Ende des Quartals selber. Ist so für mich einfacher.

LG  Jörg


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

Update:

Natürlich war das mit der neuen Steuernummer doch nicht so trivial.  😉 Wir haben die Falsche bekommen.

In Ermangelung einer Durchführungsverordnung hat man erst nix getan, und dann mir ein Formblatt zugeschickt. Dieses ist von vor 10 Jahren, fragte dennoch alle Fakten richtig ab.

Routinemäßig wurden wir dann in eine alte Kategorie einordnet mit "falscher" Steuernummer für das "falsche" Steuer-Modell eingeordnet....  😉

 

Für mich hätte dann diese alte Regelung mit 19% MwSt. gegolten. Zum Genuß der 0% Regelung brauchen wir wieder neue Nummern.!!

 

Ergo: Antrag auf Änderung der Änderung.  😉  :-))

 

LG  Jörg

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 11 Monaten 2 mal von josyba

   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

Jetzt kommt die "Große Ernüchterung":  Alles was vorher gesagt wurde ist richtig und falsch zugleich.!

Es hängt wie immer im Steuerrecht vom Einzelfall ab. Und dazu noch von der Reihenfolge der Rechtsgeschäfte und Einkaufe usw.

Dieselbe Endkonstruktion wird steuerlich nicht gleich behandelt.! "Guckst du" z.B.:

 

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umsatzsteuer-bmf-zu-photovoltaikanlagen-und-nullsteuersatz_164_586328.html

 

Ich bin noch am Verstehen was meine Recherchen für uns persönlich bedeutet  und warum.

Dennoch glaube ich, daß das Gesetz und im speziellen die DV dazu bez. der Umsatzsteuer aus gutem Grunde eine Klagewelle auslösen wird.!

 

Also mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung Anfang Juley wird man sehen....

 


   
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(@josyba)
Batterielecker
Beigetreten: Vor 2 Jahren
Beiträge: 206
 

Update :

Ein Teil der "Verwirrung" scheint nachvollziehbar.

Also um Mehrwert / Vorsteuer zurückzubekommen, die gezahlt wurde, muss man Umsatzsteuerpflichtig sein. Dann kann man Mehrwertsteuer auf Rechnungen ausweisen und solche auch zurückbekommen. Das können/müssen z.B. Leute die PV Strom einspeisen. Die unentgeldliche Weitergaben des Stroms an sich selbst ist dann auch umsatzsteuerpflichtig.

 

Wir tun das ja nicht und vermieten nur an Privatpersonen. Also haben wir keine Umsatzsteuerpflicht. Damit können wir auch keine ausweisen.

Wir zählen auch ohne Gesellschaftervetrag oder Anmeldung einer solchen steuerrechtlich als GbR von Privatleuten, die sowas wie eine "Vermietungs,- Gebäudebetriebs- und PV-Firma" betreiben. Da wir nur an Privatpersonen vermieten und eine Inselanlage betreiben, hatte dies keine Folgen für uns. Ergo keine Umsatzsteuerpflicht und keine Steuernummern für diese fiktive GbR, und wir blieben Privatleute.

Mit der Inbetriebnahme unserer PV-Anlage, deren Komponenten weitgehend vor dem 01.01.2023 gekauft wurden, hat sich das geändert! Jetzt gibt ja diese v.g. GbR unseren Eigenstrom unentgeldliche an die Eheleute ab, und zwar mit 0% Mehrwertsteuer. Diese GbR kann jetzt mit der neuen Steuernummern Waren und Dienstleistungen für die PV-Anlage einkaufen, und Quartalsweise eine Umsatzsteuermeldung machen, falls Bedarf besteht. Aber nur die GbR, nicht die Eheleute.! Außerdem werden wir nur durch die Inbetriebnahme der PV-Insel, steuerlich von Privatpersonen zu Kleingewerbetreibenden, natürlich mit neuen Steuernummern.

Für uns frischgebackene Kleingewerbetreibende Eheleute ändert sich bei der Einkommensteuererklärung nichts, nach wie vor keine Umsatzsteuerpflicht. Damit kann aber die von der Gütergemeinschaft auch keine Umsatzsteuer beim Übergang des Inventars in die GbR in Rechnung stellen, und nur diese könnte gezahlte MwSt. zurückholen, deshalb ist diese verloren.

Für Neuanschaffungen in 2023 ist die GbR mit 0% MwSt. belegt, nicht befreit.! Das ist ein Unterschied. Entscheidend ist in unserem Fall ist das Datum der Inbetriebnahme. Wenn wir unser Batterie erweitern, sind wir mit 0% belegt und Vorsteuer abzugsberechtigt, aber nur wenn da Eheleute drauf steht und die Umsatztsteueridentnummer der GbR.

Anlagen für die 19% angefallen ist, müssen auch weiter die Umsatztsteuer auch für Eigenverbrauch und Material-Einkauf abführen.

Ebenso müssen wir Eheleute für PV-Module und Batterie fürs Camping 19% berappen. Die kriegen wir nicht zurück.

 

So scheint das für uns hier vor Ort zu gelten. Wie gesagt, die Interpretation und Umsetzung der Bundesgesetze obliegt den Länderfinanzbehörden.

Ohne "Gewehr" 😉 Viel Spaß, ich "heul" jetzt.

 

LG  Jörg


   
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(@oliverso)
Heroischer Stromgenerator
Beigetreten: Vor 1 Jahr
Beiträge: 1262
 

Veröffentlicht von: @josyba

Außerdem werden wir nur durch die Inbetriebnahme der PV-Insel, steuerlich von Privatpersonen zu Kleingewerbetreibenden, natürlich mit neuen Steuernummern.

Um nur diesen einen Satz hier zu kommentieren: Man „wird“ als Privatmensch nicht mehr einfach so durch die Inbetriebnahme einer PV zum Unternehmer, weder Klein- noch Groß-, nicht sonstwie. Man wird das nur, wenn man das beantragt. Früher ließ sich das Unternehmertum nicht vermeiden, aber seit Anfang 2023 und damit seit Gültigkeit der 0%-Regelung für PV gehts auch ohne.

Oliver


   
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